Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
Ab dem 01.01.2010 können Sie Ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in vollem Umfang als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Den Krankenkassen wurde hierzu vom Gesetzgeber die Aufgabe übertragen, die entsprechenden Daten an die ZfA zu übermitteln. Hierbei ist es unerheblich, von wem die Beiträge gezahlt werden. So können die übermittelten Beiträge auch Zahlungen enthalten, die durch bzw. an Dritte gezahlt wurden. Die Meldungen erfolgen für jeden einzelnen Versicherten. Eine Zusammenführung der Beiträge bei Zahlungen für Kindern und Ehegatten wird direkt bei der Finanzverwaltung vorgenommen.
Die zu übermittelnden Daten beinhalten grundsätzlich:
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alle selbst gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung – mit oder ohne Anspruch auf Krankengeld
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alle selbst gezahlten Beiträge zur Pflegeversicherung - mit oder ohne Anspruch auf Krankengeld
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Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung
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Erstattete Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung
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Zurückgeforderte Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung
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Erstattungen aus Wahltarifen
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Bonuszahlungen
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Zusatzbeiträge
Wie erfährt das Finanzamt von Ihren geleisteten Beiträgen und welche Daten werden von wem gemeldet?
Das Finanzamt erfährt die Höhe der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber des Steuerpflichtigen, den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch uns als Krankenkasse. Alle Institutionen übermitteln die Höhe der gezahlten bzw. erstatteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung dem zuständigen Finanzamt elektronisch. Ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte kann nicht eingetragen werden.
Vorsorgeaufwendungen werden bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber monatlich mit einer Vorsorgepauschale berücksichtigt. Entstehen höhere Aufwendungen, die im Rahmen der hierfür geltenden Sonderausgaben-Höchstbeträge abzugsfähig sind, können diese bei einer Veranlagung zur Einkommenssteuer geltend gemacht werden.
Selbstverständlich geschieht bei Ihrer Schwenninger nichts gegen Ihren ausdrücklichen Willen. Nur wenn Sie der Datenübermittlung zustimmen, werden wir die Beträge an die Finanzverwaltung melden.
Kann auch nachträglich der Datenübermittlung zugestimmt werden?
Sofern Sie uns noch keine Einwilligung erteilt oder bisher widersprochen haben, können Sie gern die Datenübermittlung bei uns beauftragen. Hierzu reichen Sie uns bitte schriftlich Ihre Steueridentifikationsnummer (STIN) mit der Einwilligungserklärung ein. Gern können Sie folgenden Vordruck verwenden. Bitte beachten Sie, dass es sich bei der hierfür benötigten STIN um eine Ihnen gesondert durch Ihr zuständiges Finanzamt mitgeteilte Nummer handelt, die mit Ihrer aktuellen Steuernummer nicht übereinstimmt.
Informationen über die Höhe der übermittelten Daten
- Ihre Daten werden der Finanzverwaltung spätestens bis zum 28.02. des Folgejahres verschlüsselt übermittelt.
- In den bescheinigten Beiträgen können auch Zahlungen enthalten sein, die in der Zeit vom 21.12. des Vorjahres bis 10.01. des laufenden Jahres gezahlt bzw. erstattet wurden. Diese Beiträge werden nach den steuerrechtlichen Vorschriften dem bescheinigten Kalenderjahr zugeordnet.
- Die aufgeführten Beiträge können auch Zahlungen enthalten, die durch bzw. an Dritte gezahlt wurden.
- Etwaige Korrekturen in Ihrem Beitragskonto werden über Korrekturmeldungen weitergeleitet. So können Sie sich darauf verlassen, dass Ihre Schwenninger alles für die korrekte Berücksichtigung Ihrer Beiträge unternimmt.
- Über die gemeldeten Beiträge erhalten Sie natürlich eine Mitteilung von uns.
Noch detailliertere Informationen Thema Bürgerentlastungsgesetz erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt bzw. Steuerberater.
Ihr Kontakt zu uns
Service-Team 0180 255 255 55
(*0,06 €/Anruf aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk höchstens 0,42 €/Min)
Telefon 07720 9727 - 0
Fax 07720 9727 - 100
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