Umlageverfahren
Bitte beachten Sie, dass seit dem 01.01.2011 die Anträge auf Erstattung zur Umlage U1 und U2 nur noch per Datenübermittlung bei den Krankenkassen eingereicht werden dürfen.
Erstattungen nach dem Aufwendungsausgleichgesetz
Seit 01.01.2006 gelten für Erstattungen nach dem Aufwendungsausgleichgesetz (Umlage U1 und U2) folgende Regelungen:
• Teilnahme aller Arbeitgeber unabhängig von Ihrer Beschäftigtenzahl am Ausgleichsverfahren Umlage U 2
• Einbeziehung der Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung der Angestellten im Arbeitsunfähigkeitsfall sowie bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation
• Einheitliche Arbeitnehmergrenze von 30 Beschäftigten für die Teilnahme an der Umlage U 1
• Erweiterung der teilnehmenden Krankenkassen auf die Ersatzkassen und die Betriebskrankenkassen
• Möglichkeit der Übertragung der Durchführung des Ausgleichsverfahrens auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband
weiteres zum Thema Umlageverfahren
| Ausnahmevorschriften U1 | Ausnahmevorschriften U2 |
| Freiwilliges Ausgleichsverfahren | Neuregelung bei Umlage U1 |
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