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Zwei Hände

Duale Studiengänge

Seit dem 01.01.2012 sind Teilnehmer an dualen Studiengängen wieder versicherungspflichtig zu allen Zweigen der Sozialversicherung.

Ab sofort werden die Teilnehmer von dualen Studiengängen während der gesamten Dauer des Studienganges - das heißt, sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studienphasen - den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Somit unterliegen sie grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. 
Während der kompletten Dauer fallen entsprechend Beiträge zur Sozialversicherung an. Diese Beiträge werden - wie für diese Personen üblich - nach dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung zur Berufsausbildung bemessen. Als Arbeitsentgelt gelten jegliche Vergütungen, die im Rahmen des dualen Studiums gewährt werden. Hierbei ist es gleichgültig, ob der Studierende ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen hat, in welcher Form sie gewährt werden oder ob sie beispielsweise als Studienbeihilfe oder Stipendium bezeichnet werden.

Im Rahmen des Meldeverfahrens sind die Teilnehmer mit der Personengruppe 102 (Auszubildende) oder ggf. mit 121 (Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt) und grundsätzlich mit der Beitragsgruppe 1111 zu melden.